 
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
- Diese Bedingungen regeln abschließend die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
der Firma
Maritime Tauch - und Atemschutztechnik GmbH & Co. KG ( Auftragnehmerin ) zu ihrem umseitig benannten Vertragspartner.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden – selbst
bei Kenntnis – nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Auftragserteilung und Vertragsabschluß
- Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
- Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Auftraggeber verbindlich den Auftrag erteilen zu wollen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei ihr anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Entgegenbringen der Leistungen an den Auftraggeber
erklärt werden
§ 3 Preise / Kostenvoranschläge / Vorarbeiten
- Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf der Grundlage unserer täglichen Arbeitsberichte nach dem zum Zeitpunkt
der Leistungserstellung
gültigen Preise.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und die
zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Die Auftragnehmerin ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden
- Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
- Vorarbeiten wie z.B. die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen
und Modellen, die vom Auftraggeber
angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarungen vergütungspflichtig.
- Bei umfangreichen Arbeiten behält sich die Auftragnehmerin vor, Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
- Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag
und die Kosten mit der
Auftragsrechnung verrechnet.
§ 4 Zahlung
- Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind grundsätzlich ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig;
ein etwaiger Skontoabzug bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz
(vgl. § 288 II BGB) berechnet.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks
gilt die Zahlung erst dann als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
- Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen,
soweit die Ansprüche von der
Auftragnehmerin nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Gewährleistung
- Die Auftragnehmerin leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung.
- Sofern die Auftragnehmerin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels
und Nacherfüllung wegen
unverhältnismäßiger Kosten, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der Auftragnehmerin unzumutbar
ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz
im Rahmen der Haftbeschränkungen
(siehe § 7) statt der Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Sofern die Auftragnehmerin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber
nicht zum Rücktritt vom
Vertrage berechtigt.
- Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs-
und Überwachungsleistungen
hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle
von der Auftragnehmerin
zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
§ 6 Verjährung
Ansprüche der Auftragnehmerin auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
§ 7 Haftungsbeschränkung
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach
der Art des Werkes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
der gesetzlichen Vertreter der
Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungs-
beschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der
Auftragnehmerin zurechenbarem
Verlust des Lebens des Auftraggebers.
§ 8 Schlußbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtstand hat oder der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftbedingung
ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der
unwirksamen möglichst nahe
kommt.
|
Maritime Tauch- und Atemschutztechnik GmbH & Co KG
Aueweg 18
D-64850 Schaafheim
Telefon: 06073 - 7294-0
Telefax: 06073 - 7294-99
services@maritime-services.net |
|